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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

 

  1. Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur OTeam GmbH, Karl-Marx Ring 90, 81735 München, mit „AGENTUR“ bezeichnet. Der Vertragspartner der AGENTUR im Sinne dieser AGB können nur Geschäftskunden gem. Ziff. 2.2 dieser AGB sein, dieser werden nachfolgend als „Auftraggeber“, das abzuschließende Vertragsverhältnis ist der „Vertrag“ bezeichnet.

 

  1. Geltungsbereich

 

2.1 Die vorliegenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der AGENTUR und dem Auftraggeber im Bereich Messe, Event, Promotion sowie Instore-Services und damit in Zusammenhang stehende Dienst- und Werkleistungen.

2.2 Geschäftskunden im Sinne dieser AGB sind alle Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die AGENTUR ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die AGENTUR in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

2.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein in Textform geschlossener Vertrag bzw. die Bestätigung der AGENTUR in Textform maßgebend.

2.5 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Lieferungen und Leistungen der AGENTUR an denselben Auftraggeber, ohne dass die AGENTUR in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist unter
https://www.personal-agentur.eu/agb abrufbar.

2.6 Die AGENTUR behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der AGB vorzunehmen, sofern der Auftraggeber hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Änderungen oder Ergänzungen der AGB werden durch Benachrichtigung an den Auftraggeber in Textform bekannt gegeben. Die Änderungen oder Ergänzungen der AGB gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe in Textform Widerspruch einlegt. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung oder Ergänzung, so kann AGENTUR das Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung beenden.

 

  1. Vertragsschluss und -inhalt

 

3.1 Die Präsentation der Leistungen der AGENTUR in Katalogen, Firmenbroschüren oder auf der Website der AGENTUR stellen kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Erst die Bestellung des Auftraggebers bei der AGENTUR stellt ein rechtsgeschäftliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, gleich auf welchem Kommunikationsweg die Bestellung des Auftraggebers erfolgt. Dieses nimmt die AGENTUR ausschließlich durch Bestätigung des Angebotes des Auftraggebers in Textform oder telefonisch an. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Geeignetheit der zur Angebotsabgabe erteilten Informationen.

3.2 An das vom Auftraggeber abgegebene Angebot ist dieser über einen Zeitraum von 14 Tagen nach Abgabe des Angebotes gebunden. Danach besteht das Recht, vom Angebot Abstand zu nehmen.

3.3 Der Hostessenservice beinhaltet die reine organisatorische Kundenbetreuung einer Veranstaltung. Das Einsatzpersonal wird von der AGENTUR entsprechend den Auftragsanforderungen sorgfältig ausgewählt. Die vorgesehenen Personen führen ausschließlich die im Vertrag definierten Tätigkeiten aus. Sollten darüber hinaus während des Einsatzes zusätzliche Leistungen erbracht werden müssen, so bedarf dies der Genehmigung der AGENTUR oder deren Vertreter.

Die AGENTUR kann aus wichtigen Gründen vor oder während der Ausführung eines Auftrags die Durchführung anderen Personen übertragen als ursprünglich vereinbart. Die AGENTUR behält sich ein Leistungsverweigerungsrecht aus wichtigem Grund vor (insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz des Auftraggebers oder nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung).

 

  1. Durchführung und Organisation

 

4.1 Basis jeder Veranstaltung ist ein durch den Auftraggeber abgenommenes Konzept, eine ausführliche und mit dem Auftraggeber abgestimmte Leistungsbeschreibung, ein Kostenplan und eine rechtsgültige  Beauftragung in Form eines Vertrages. Die Durchführung und Ausgestaltung einer Veranstaltung erfolgt auf Basis dieser Grundlagen. Wesentliche Veränderungen werden mit dem Auftraggeber schriftlich abgestimmt.

4.2 Von Seiten des Auftraggebers werden die Ausstellungs- und Veranstaltungsräume an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen Mitarbeitern und Beauftragten der AGENTUR für den Aufbau von Messeständen und Bühnenbauten, Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, sowie für Bühnenproben zugänglich gemacht.

4.3 Der Abschluss aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Auftraggebers. Die AGENTUR wird hierdurch vom Auftraggeber bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Auftraggebers abzuschließen.

4.4 Die AGENTUR ist gegenüber Lieferanten, die vom Auftraggeber mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Auftraggebers weisungsberechtigt.

Die AGENTUR tritt, falls vereinbart, als Erfüllungshilfe und im Namen des Auftraggebers auf, gibt Informationen unter seinem Namen weiter und nimmt im Namen

des Auftraggebers Informationen und Termine entgegen. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von AGENTUR weitergegebenen Informationen und Auskünfte verantwortlich.

4.5. Der Auftraggeber stellt der AGENTUR gegebenenfalls die notwendigen Gegenstände und Hilfsmittel zur Verfügung und gewährleistet die notwendigen Arbeitsbedingungen.

Falls, wie bei Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen, nötig und erforderlich, werden Tickets für das Einsatzpersonal durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

4.6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird AGENTUR ausschließlich als Dienstleister für den Auftraggeber tätig und unterstützt diesen bei der Durchführung seiner Aktion/ seines Projekts,

 

  1. Leistungen, Preise, Zahlungen, Verzug

 

5.1 Die AGENTUR ist verpflichtet, die vom Auftraggeber bestellten und vertraglich vereinbarten in der Bestellbestätigung in Textform zugesagten Leistungen zu erbringen.

5.2 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf den Einsatz eines bestimmten Erfüllungsgehilfen der AGENTUR, sofern dies nicht explizit vertraglich vereinbart ist. Die AGENTUR wird die Wünsche des Auftraggebers bestmöglich berücksichtigen, behält sich jedoch vor, den Erfüllungsgehilfen unter betrieblichen Gesichtspunkten selbst auszuwählen.

5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung an die AGENTUR zu zahlen.

5.4 Die AGENTUR legt über die von ihr erbrachten Dienstleistungen Rechnung. Eine Übersicht über die erbrachten Leistungen kann auf Wunsch in angemessener Zeit anhand einer Leistungsaufzeichnung erbracht werden. Eine weitere Nachweispflicht besteht nicht.

5.5 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer in Deutschland. Alle Serviceleistungen der AGENTUR sind ausnahmslos umsatzsteuerpflichtig. Geschäftskunden mit Sitz in der EU (aber außerhalb Deutschlands) wird keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen, wenn Sie eine USt-ID (VAT Nummer) besitzen. Die Leistung ist in diesem Fall im Land des Auftraggebers steuerbar.

5.6 Rechnungen der AGENTUR sind ohne Fälligkeitsdatum binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.7 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann die AGENTUR die Leistungserbringung bis zur Zahlung einstellen ohne den Vertrag zu beenden

5.8 Die Angebotspreise haben nur Gültigkeit, wenn der Vertrag wie angeboten insgesamt und nicht nur teilweise zustande kommt.

Die AGENTUR ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.

Zusätzliche Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich ausgeführt werden, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen der AGENTUR in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben oder unvollständige Vorarbeiten des Auftraggebers bedingt sind.

5.9.  Ab einem Gesamtauftragswert über € 300,00 oder nach Vereinbarung hinaus ist AGENTUR berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes folgende Vorschüsse zu verlangen:

  • 80 % der vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss
  • 20 % des Preises bei Erhalt der Endabrechnung.

5.10 Reisekosten, Spesen, usw. werden getrennt nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas sowie Interkontinental-Flüge erfolgen in der Economy Class. Es werden auch LOW-COST Airlines berücksichtigt. Bahnreisen erfolgen in der 2. Klasse. Fahrten mit dem PKW werden mit 0,70 EUR/km berechnet.

  1. Unmöglichkeit, Höhere Gewalt

 

6.1 Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält die AGENTUR ihren Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Die AGENTUR wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

6.2 Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Auftraggeber das Wetterrisiko.

6.3 Sofern die AGENTUR durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert ist, wird die AGENTUR für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Auftraggeber zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Die AGENTUR behält den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile bzw. die bis zum Eintritt des Hindernisses erbrachten Leistungen gemäß Zahlungsplan.

6.4 Dasselbe gilt, sofern die AGENTUR die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von der AGENTUR nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Krankheit, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar, erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.

6.5 Die AGENTUR wird dem Auftraggeber die Hinderungsgründe unverzüglich per Fax,
E-Mail oder Telefon anzeigen und auf Anforderung nachweisen (ärztliches Attest etc.).

6.6 Die Vertragspartei ist berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und an der Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für die jeweilige Vertragspartei kein Interesse mehr besteht. Auf Verlangen der jeweils anderen Partei wird die Vertragspartei nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird.

 

  1. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung, Abtretung

 

7.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs-rechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der AGENTUR in gesetzlichem Umfang zu. Die AGENTUR ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange der AGENTUR noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftraggeber zustehen.

7.2 Die AGENTUR ist berechtigt, ihre Leistung zu verweigern, wenn aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes zu befürchten ist, dass die Gegenleistung des Auftraggebers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten ist (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), es sei denn, der Auftraggeber bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit.

7.3 Die Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis zulässig. Ein Recht zur Leistungsverweigerung- bzw. ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn die zugrundeliegenden Gegenforderungen des Auftraggebers unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

7.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen die AGENTUR gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne deren Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen die AGENTUR entstandene Forderungen und Rechte.

 

  1. Stornierung

 

8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag vor Einsatz- bzw. Veranstaltungsbeginn nach Maßgabe der folgenden Bedingungen zu stornieren.

8.2 Bei einer Stornierung des Auftraggebers vor Beginn des Auftrages, werden dem Auftraggeber durch die AGENTUR folgende Prozentsätze der Nettoauftragssumme als Stornogebühren in Rechnung gestellt:

  1. a) ab dem Tag der Buchung: 30 %,
  2. b) bis zu 7 Tage vor Einsatzbeginn: 50 %,
  3. c) ab dem 7. Tag vor Einsatzbeginn 100 %.

8.3 Eine Stornierung nach Einsatzbeginn ist ausgeschlossen.

8.4. Stornogebühren beziehen sich grundsätzlich nur auf den Auftrag als Ganzes und nicht auf die im Auftrag enthaltenen Einzelpositionen. Werden vereinbarte Leistungen als Ganzes oder in Teilen nicht in Anspruch genommen, besteht – wenn nicht anders vereinbart – weder ein Anspruch auf Gutschrift noch auf Erstattung.

 

  1. Kündigung

 

9.1 Der Vertrag kann beiderseits nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zur Beendigung des Auftrages nicht zugemutet werden kann.

9.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

9.3 Ein wichtiger Grund für die AGENTUR liegt insbesondere vor, wenn:

  1. a) sich der Auftraggeber mehr als 4 Wochen im Zahlungsverzug befindet,
  2. b) ein für die AGENTUR geschäftsschädigendes Verhalten des Auftraggebers bekannt wird,
  3. c) die von der AGENTUR geforderte Dienstleistung gegen die guten Sitten, geltenden Vorschriften oder Gesetze verstößt,
  4. d) der Auftraggeber die Vermögensauskunft abgegeben hat,
  5. e) gegen den Auftraggeber ein Haftbefehl ergangen ist,
  6. f) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wurde oder ein solches mangels Masse abgelehnt wurde.

Bei einer fristlosen Kündigung erfolgt die Abrechnung analog zu § 649 BGB. Schadensersatzforderungen die in Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung stehen, behält sich AGENTUR vor.

9.4 Wird der Vertrag vom Auftraggeber gekündigt, ohne durch Verhalten der AGENTUR hierzu veranlasst worden zu sein, steht der AGENTUR ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe vom 95% der für den Auftrag vereinbarten Nettoauftragssumme zu. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber einen niedrigeren oder die AGENTUR einen höheren Schaden nachweist.

 

  1. Haftung

 

10.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die AGENTUR bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Auf Schadensersatz haftet die AGENTUR – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die AGENTUR nur:

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von AGENTUR jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens und bei Vermögensschäden betragsmäßig auf die jeweils vereinbarte Netto Vergütung begrenzt.

10.3 Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches anzurechnen.

10.4 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die AGENTUR einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

10.6 Soweit die Schadensersatzhaftung der AGENTUR gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung derer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.7 Mit den vorstehenden Haftungsregelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.

 

  1. Abwerbeverbot

 

11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis 12 Monate nach Beendigung dieses Vertrages keine Mitarbeiter (auch freie oder durch Einzelvertrag gebundenen Mitarbeiter) der AGENTUR direkt oder indirekt als Angestellte, freie Mitarbeiter/ innen oder vergleichbar beschäftigt oder direkt beauftragt bei sich zu beschäftigen.

11.2 Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Abs. 1 zahlt der Auftraggeber an die AGENTUR eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.000,- je Verstoß. Bei der Abwerbung mehrerer Mitarbeiter der AGENTUR gilt jeder Mitarbeiter als gesonderter Verstoß unabhängig davon, ob die Abwerbung der Mitarbeiter der AGENTUR zeitgleich oder jeweils gesondert erfolgt. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber einen niedrigeren oder die AGENTUR einen höheren Schaden nachweist.

11.3 Die Geltendmachung von weiteren Schäden, die über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehen, bleibt vorbehalten, desgleichen die Geltendmachung aller sonstigen gesetzlichen Ansprüche und Rechtsfolgen aus einer Verletzung (z.B. wettbewerbsrechtlichem Unterlassungsansprüche).

 

  1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

 

12.1 Die Bild- und Wortmarke Agentur OTeam GmbH sowie die geschäftliche Bezeichnung Agentur OTeam GmbH ist Eigentum der AGENTUR.
Die Nutzung beider Schutzrechte ist der AGENTUR vorbehalten. Die Nennung, Verwendung, Nutzung oder Verfremdung der Wortmarke Agentur OTeam GmbH bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der AGENTUR.

12.2 Alle durch die AGENTUR erzeugten Ideen, Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Werke und Layouts sind deren geistiges Eigentum und ausschließlich für den Auftraggeber im Rahmen des erteilten Auftrags bestimmt. Die Bearbeitung, Verwertung, Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung ist nur mit Einverständnis der AGENTUR als Nutzugsrechteinhaberin zulässig. Die Ausführung ihrer Konzeptarbeit ist allein der AGENTUR vorbehalten.

12.3 Sollte es nicht zur Auftragserteilung an die AGENTUR kommen, ist der Auftraggeber dieser Werke verpflichtet, es zu unterlassen, die im Rahmen der Zusammenarbeit vorgetragenen Ideen, Vorschläge, Konzepte, Layouts und Texte zu verwenden.

12.4 Eine weitergehende Nutzung, eine Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung der im Rahmen der Zusammenarbeit vorgetragenen Ideen, Konzepte, Layouts und Texte bedarf der Zustimmung der AGENTUR und in jedem Fall die vorherige Einigung über eine angemessene Vergütung.

12.5 Die AGENTUR ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technischen Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereiches.

12.6 Der Auftraggeber stimmt zu, dass die AGENTUR ihn als Referenz in Print- oder sonstigen Medien verwendet. Die Vertragspartner gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. Die AGENTUR ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.

 

 

 

 

  1. Vertraulichkeit und Datenschutz

 

13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten bzw. im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und angemessene Maßnahmen im Sinne des § 2 Ziff. 1 GeschGehG zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter der Vertragspartner werden, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres   Arbeitsvertrages dazu angehalten sind, zur Geheimhaltung und Nichtverwertung verpflichtet, soweit sie mit den vertraglichen Leistungen in Berührung kommen. Entsprechendes gilt für Zulieferer beider Partner. Gleiches gilt für deren Verwertung.

13.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten bzw. im Rahmen der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen entfällt, soweit diese

  1. dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder
  2. der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder
  3. der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden oder
  4. im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.

13.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.

13.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.

13.5 Die Vertragspartner verpflichten sich, die Bestimmungen der Datenschutzgesetze sowie der Europäischen Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragspartner ihren Mitarbeitern, Zulieferern und anderen Personen, die mit
den vertraglichen Leistungen in Berührung kommen, auferlegen.

13.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm übergebene Daten, Bilder etc. nur im Rahmen des Auftrages zu nutzen. Insbesondere ist es untersagt, persönliche Daten, Bilder etc. von Mitarbeitern der AGENTUR zu verwenden / und oder zu verbreiten. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung
in Satz 1 zahlt der Auftraggeber an die AGENTUR eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,- je Verstoß. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber einen niedrigeren oder die AGENTUR einen höheren Schaden nachweist.

 

  1. Reklamationen 

 

14.1 Reklamationen sind der AGENTUR unverzüglich mitzuteilen, so dass die Möglichkeit besteht, etwaige Korrekturen und Änderungen sofort vorzunehmen. Eine Mitteilung an die Mitarbeiter der AGENTUR vor Ort ist nicht ausreichend.

  1. Sprachfassung

    15.1 Bei Übersetzung dieses Vertrags in andere Sprachen und sprachlichen Unklarheiten gilt immer die deutsche Version des Vertrags.

 

  1. Schlussbestimmungen

16.1 Änderungen oder Ergänzungen sowohl dieser AGB als auch der Inhalte der Bestellung bedürfen der Textform, dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.

16.2 Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für vorstehenden Vertrag ist der Sitz der AGENTUR. Soweit gesetzlich zulässig, gilt der Gerichtsstand München als vereinbart.

16.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB nichtig oder unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen dieser AGB ab dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel, das mit diesen AGB verfolgt wird, am nächsten kommen. Die Regelungen gemäß Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend, wenn diese AGB eine Lücke aufweisen oder sich später in diesen AGB eine Lücke ergeben sollte.

 

 

München, den 1.2.2022

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